Jugendordnung

der Deutschen Bläserjugend
in der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Deutsche Bläserjugend (DBJ) ist die Jugendorganisation der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. (BDMV).
  2. Die DBJ ist eine nicht rechtsfähige Vereinigung innerhalb der im Vereinsregister eingetragenen BDMV.
  3. Sie hat ihren Sitz in Berlin.
  4. Sie bekennt sich zu den Aufgaben und Zielen der BDMV.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Die DBJ als Dachverband nimmt die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder auf Bundesebene in Staat und Gesellschaft wahr und vertritt diese im In- und Ausland.
  2. Dazu führt sie die gemeinsamen Anliegen ihrer Mitglieder in musikalischen und allgemeinen Jugendfragen zusammen und wirkt jugend- und gesellschaftspolitisch.
  3. Sie entwickelt in Zusammenarbeit mit Verbänden und Institutionen die Formen musikalischer Jugendarbeit weiter und unterstützt deren praktische Umsetzung.
  4. Sie bringt die Aus-, Fort- und Weiterbildung voran, stellt Rahmenrichtlinien für die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen auf und berät ihre Mitglieder zu fachlichen und überfachlichen Fragestellungen.
  5. Sie fördert die internationale Jugendarbeit.
  6. Sie unterstützt das bürgerschaftliche Engagement.
  7. Sie stärkt das Musizieren von Kindern und Jugendlichen in Gemeinschaften.

§ 3 Grundsätze

die DBJ lässt sich in ihrer Tätigkeit von folgenden Grundsätzen leiten:

  1. Oberstes Ziel ist das Zusammenwirken ihrer Mitglieder in verbandsübergreifenden Angelegenheiten. Die Eigenständigkeit ihrer Mitglieder bleibt unberührt.
  2. Die DBJ ist parteipolitisch neutral. Sie bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie tritt für die Menschenrechte sowie für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
  3. Die DBJ handelt aus der Überzeugung, dass Musik und eigenes Musizieren für die Entwicklung junger Menschen von unersetzbarem Wert sind. Die Pflege und Förderung der Musik in der Gesellschaft ist unverzichtbar und daher fortzuführen und auszubauen.
  4. Die DBJ will junge Menschen zu gesellschaftlichem Engagement, Eigenverantwortung, Toleranz sowie demokratischer und gesellschaftlicher Mitwirkung anregen und zu inklusivem Leben und Handeln befähigen. So fördert sie deren Persönlichkeitsentwicklung.
  5. Die DBJ steht in ihrer Arbeit für ein sicheres Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen. Der Kinder- und Jugendschutz und die Prävention von Kindeswohlgefährdung sind zentrale Grundsätze. Die DBJ gibt sich ein Leitbild zum Kinder- und Jugendschutz.
  6. Die DBJ trägt zu einer nachhaltig inklusiven Öffnung der Gesellschaft bei. Sie gestaltet ihre Arbeit inklusiv und überprüft ihre eigenen Aktivitäten kontinuierlich.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Die DBJ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die DBJ ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der DBJ dürfen nur für die jugendordnungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DBJ.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DBJ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung der DBJ oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen der DBJ der BDMV zu übergeben, soweit diese nachweisbar die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Die BDMV verwendet das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Jugendarbeit gemäß ihrer Satzung.
  6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Wer Tätigkeiten im Dienste der DBJ ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Beschluss der Hauptversammlung nach Haushaltslage eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied der DBJ kann werden, wer folgende Kriterien erfüllt:
    1. Der Jugendverband teilt die Grundsätze der DBJ.
    2. Es handelt sich um einen musikalischen Jugendverband mit überregionaler Ausstrahlung.
    3. Das Wirken des Jugendverbandes und seine Angebote richten sich an Kinder und Jugendliche sowie in der Jugendarbeit tätige Personen.
    4. Der Jugendverband besitzt eine schriftlich verfasste Eigenständigkeit, die dem Jugendverband Planungshoheit und freie Verfügung über eigene Mittel sowie eine eigene Jugendvertretung, die durch Kinder und Jugendliche legitimiert ist, zusichert.
    5. Sofern der Jugendverband einen Erwachsenenverband hat, muss der Erwachsenenverband ordentliches Mitglied der BDMV sein.
    6. Sofern der Jugendverband keinen Erwachsenenverband hat, muss der Jugendverband selbst ordentliches Mitglied der BDMV sein.
  2. Anschlussmitglied der DBJ kann werden, wer kein ordentliches Mitglied der DBJ werden kann und folgende Kriterien erfüllt:
    1. Der Verband teilt die Grundsätze der DBJ.
    2. Es handelt sich um einen musikalischen Verband mit überregionaler Ausstrahlung.
    3. Das Wirken des Verbandes und seine Angebote richten sich an Kinder und Jugendliche sowie in der Jugendarbeit tätige Personen.
  3. Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an die DBJ-Geschäftsstelle zu übersenden. Der DBJ-Vorstand kontaktiert den interessierten Verband, führt ein persönliches Gespräch und gibt eine Empfehlung über die Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung.
  4. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der DBJ erfolgt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitglieds:
    1. Ein Austritt aus der DBJ ist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Die Erklärung des Austritts ist mit Frist von 3 Monaten schriftlich an die DBJ-Geschäftsstelle zu richten.
    2. Bei Ende der Mitgliedschaft des Jugendverbandes oder des Erwachsenenverbandes in der BDMV endet die ordentliche Mitgliedschaft des Jugendverbandes in der DBJ automatisch.
    3. Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Aufforderung nicht nachkommen, gegen die Jugendordnung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen der DBJ schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss ist dem Verband unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann vom ausgeschlossenen Verband innerhalb von vier Wochen Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Hauptversammlung endgültig entscheidet.
    4. Bei Auflösung des Mitgliedsverbandes endet die Mitgliedschaft in der DBJ.
  5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an die DBJ. Die durch die Mitgliedschaft entstandenen verbleibenden wechselseitigen Verbindlichkeiten bleiben unberührt.

§ 6 Pflichten und Rechte der Mitglieder

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, mit Antrags-, Rede- und Stimmrecht an der Hauptversammlung der DBJ teilzunehmen. Des Weiteren haben sie das Recht, sich von den zuständigen Organen der DBJ zu Inhalten gemäß §2 und §3 dieser Jugendordnung beraten zu lassen.
  2. Die Anschlussmitglieder haben das Recht, mit Antrags- und Rederecht an der Hauptversammlung der DBJ teilzunehmen. Des Weiteren haben sie das Recht, sich von den zuständigen Organen der DBJ zu Inhalten gemäß §2 und §3 dieser Jugendordnung beraten zu lassen.
  3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke und Grundsätze der DBJ in ihren Verbänden und in der Öffentlichkeit zu unterstützen. Sie sind gehalten, die Beschlüsse der Organe der DBJ zu beachten und von der Hauptversammlung beschlossene Beiträge zu entrichten. Darüber hinaus sind sie gehalten, durch Spenden oder auf andere Weise bei der Durchsetzung von Maßnahmen der DBJ zu helfen.

§ 7 Organe

Organe der DBJ sind

  1. die Hauptversammlung (§ 8),
  2. der Vorstand (§ 9).

Das Geschlechterverhältnis soll in allen Organen ausgeglichen sein.

§ 8 Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung besteht aus
    1. den von den Mitgliedern bestellten Delegierten,
    2. den Mitgliedern des Vorstandes.
  2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Der Vorstand beruft die Hauptversammlung durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und des Ortes der Tagung mindestens sechs Wochen vor dem Tagungsbeginn ein.
  4. Der Vorstand muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder diese unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt. Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
  5. Die Hauptversammlung ist oberstes Organ der DBJ und hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstandes,
    2. Wahl der Kassenprüfer_innen,
    3. Änderung der Jugendordnung,
    4. Änderung der Geschäftsordnung,
    5. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
    6. Festsetzung von Beiträgen,
    7. Beschlussfassung über die Haushaltsführung,
    8. Entgegennahme der Geschäftsberichte,
    9. Entlastung des Vorstandes,
    10. Beschluss über die Einsetzung oder Auflösung von ständigen Ausschüssen.
  6. In der Hauptversammlung haben die ordentlichen Mitglieder entsprechend der Anzahl ihrer Aktiven unter 27 Jahren bis zu 7.000 eine_n Delegierte_n, je angefangenen weiteren 7.000 eine_n zusätzlichen Delegierte_n. Mindestens ein Drittel der von den ordentlichen Mitgliedern benannten Delegierten sollte unter 27 Jahren sein. Jedes Mitglied des Vorstandes ist in der Hauptversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt.
    Anschlussmitglieder nehmen mit einer_m nichtstimmberechtigten Delegierten an der Hauptversammlung teil.
    Stimmenhäufung und Stimmenübertragung ist unzulässig.
  7. Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Zur Gültigkeit von Beschlüssen genügt in der Regel die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Die Stimmabgabe erfolgt offen. Sobald ein Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt, ist diese geheim durchzuführen.
    Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
    Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Beschlüsse über Änderung dieser Ordnung oder Auflösung der DBJ bedürfen der 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen – dabei zählen Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen.
  9. Über die Hauptversammlungen der DBJ sind Protokolle zu fertigen, die mindestens den wesentlichen Inhalt und alle Beschlüsse enthalten müssen und durch eine_n Vertreter_in des Vorstandes und den_die Protokollführer_in zu unterzeichnen sind. Der Vorstand bestimmt den_die Protokollführer_in.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand der DBJ besteht aus:
    1. einem_r Bundesvorsitzenden,
    2. vier stellvertretenden Bundesvorsitzenden mit den Fachgebieten:
      Überfachliches, Musik, Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit und
    3. bis zu vier Beisitzer_innen. Der_die Bundesvorsitzende und der_die stellvertretende Bundesvorsitzende mit Fachgebiet Finanzen sind gesetzliche Vertreter_innen der DBJ im Sinne des §26 BGB.
  2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für den Zeitraum von vier Jahren gewählt.
  3. Im Falle von Vorstandsvakanzen erfolgt eine Nachwahl im Turnus der Wahlperiode bei der nächsten Hauptversammlung.
  4. Der Vorstand sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der DBJ im Rahmen und nach Maßgabe dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Hauptversammlung.
    Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass die laufenden Geschäfte der DBJ ordnungsgemäß geführt werden und die Beschlüsse ihrer Organe ordnungsgemäß umgesetzt werden.
  5. Dem Vorstand darf durch seine ehrenamtliche Tätigkeit kein finanzieller Vor- oder Nachteil entstehen.

§ 10 Geschäftsführung

  1. Die laufenden Geschäfte werden möglichst über die eigene Geschäftsstelle geführt.
  2. Die DBJ gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 Schlussbestimmung

  1. Die Satzung der BDMV sichert der DBJ Selbstständigkeit in Führung und Verwaltung, einschließlich der Entscheidungsfreiheit über die Verwendung der ihr zu fließenden Mittel, zu.
  2. Die Jugendordnung und ihre Änderungen bedürfen der Bestätigung des Bundesvorstandes der BDMV.
  3. Über die Haushaltsführung beschließt die Hauptversammlung der DBJ. Diese Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch den Bundesvorstand der BDMV.

Ausgearbeitet von Bundesschriftführer Nägele als Vorlage zur HA-Sitzung der BDBV am 11./12.8.1979 und beschlossen am 21.10.1981 zur Hauptversammlung der DBJ im Januar 1982 in Kürnbach.

Zuletzt geändert auf der Hauptversammlung am 23.03.2019 in Osnabrück.
Bestätigt vom Bundesvorstand der BDMV am 21.09.2019 in Fulda.

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