Wer kann einen Freiwilligendienst leisten?
Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) Kultur und Bildung in Strukturen der Deutschen Bläserjugend (DBJ) ist für Menschen ab 27 Jahren mit Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland vorgesehen. Oft sind es langjährige Vereinsmitglieder, die sich in stärkerem Ausmaß für den Verein engagieren möchten.
Wer genau kommt für den BFD in Frage?
- Studierende (in Wartezeit zwischen Bachelor und Master)
- Studierende, die sich den BFD als Praxissemester anerkennen lassen möchten (individuelle Regelung mit der Hochschule nötig)
- Studienabsolvent_innen ohne Arbeitsplatz (post-universitäres Orientierungsjahr)
- Hausfrauen/-männer ohne Einkommen bzw. ohne ALG I
- ALG II-Empfänger_innen (Taschengeld in Höhe von 200 Euro monatlich wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.)
- Rentner_innen/Pensionäre
- Teilzeitbeschäftigte
- Selbstständige/Freiberuflich Arbeitende
- Frauen und Männer in Elternzeit
Mehrere Dienstzeiten durch die gleiche Person hintereinander sind nicht möglich. Zwischen Beendigung und Wiederaufnahme eines BFD müssen fünf Jahre liegen.
Vorruhestand von Beamt*innen und BFD Der Vorruhestand von Beamt*innen in Post-Nachfolgeunternehmen (Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG),der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und der Deutschen Bahn ist aktuell an die Voraussetzung geknüpft, dass die Beamt*innen innerhalb von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand einen mindestens zwölfmonatigen Bundesfreiwilligendienst ableisten (oder eine vergleichbare ehrenamtliche Tätigkeit). Diese Regelung wurde im Dezember 2020 bis Ende 2024 verlängert. Grundlage ist das Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen BEDBPStruktG §4 Abs. 1 Nr. 4 a