Taschengeld und Sozialversicherung

Der BFD wird mit einer monatlichen Aufwandsentschädigung vergütet. Die Höhe des Taschengelds richtet sich nach der Wochenarbeitszeit. Die maximale Höhe beträgt jedoch 438,- € (bei Vollzeit).

Während Ihrer Dienstzeit werden Sie gesetzlich sozial- und krankenversichert.

Für bestimmte Personen tritt aufgrund ihres beruflichen Status auch während des Bundesfreiwilligendienstes keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein (SGB V § 6 Abs. 3 Satz).

Die Versicherungsfreiheit gilt nur für die Kranken- und Pflegeversicherung. Die Versicherungspflicht in den anderen Zweigen der Sozialversicherung bleibt bestehen, also für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung, für die Unfallversicherung sowie bezüglich der Umlagen.
Für die Praxis bedeutet das, dass sich der:die Freiwillige einer gesetzlichen Krankenversicherung quasi als „Transferstelle“ für die Einzahlung in die Arbeitslosen- und Rentenversicherung zuordnen muss.
Es ist ratsam, die Krankenversicherung über den Status des:der Freiwilligen als BFD-Leistende:n zu informieren, damit diese die Zahlungen richtig einordnen können.
Am einfachsten dürfte es sein, wenn sich der:die Freiwillige der gesetzlichen Krankenversicherung zuordnet, bei der er:sie ggf. zuletzt gesetzlich versichert war. Grundsätzlich ist aber jede gesetzliche Krankenversicherung zur Abwicklung der Zahlungen verpflichtet.