Aus aktuellem Anlass haben uns Anfragen erreicht, wie mit der Teillegalisierung von Cannabis in der Kinder- und Jugendarbeit von Verbänden und Vereinen umzugehen ist. Dabei stehen beispielsweise Fragen des Kinder- und Jugendschutzes im Raum. Die DBJ hat zur Teillegalisierung von Cannabis keine politische Verbandsposition. Wir möchten jedoch eine Information des Deutschen Bundesjungendrings (DBJR) weitergeben, in der zusammengefasst wird was das beschlossene Gesetz in unserem Feld konkret bedeutet:
„Am 01. April 2024 trat das Cannabisgesetz in Kraft, das den Umgang mit Cannabis teilweise legalisiert. Jedoch bleibt der Konsum in der Nähe von Minderjährigen sowie in Kinder- und Jugendeinrichtungen verboten. Das Gesetz definiert klar, dass der Konsum von Cannabis in der unmittelbaren Gegenwart von Personen unter 18 Jahren untersagt ist und verbietet den Konsum auch in Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie in ihrer Sichtweite, wobei die Sichtweite auf 100 Meter begrenzt ist. Infolgedessen bleibt der Konsum bei den meisten Aktivitäten der Jugendverbände verboten (und entsprechendes gilt für Vereinen; Anmerkung der DBJ), obwohl rechtliche Ausnahmen für rein volljährige Gruppen möglich sind, die sich außerhalb solcher Einrichtungen aufhalten. Die konkrete Umsetzung in den Jugendverbänden bleibt jedoch diesen selbst überlassen und könnte ähnlich vielfältig sein wie beim Umgang mit Alkohol- und Tabakkonsum auf Freizeiten.“
Ansprechperson zu dem Thema bei der DBJ ist Philipp Maier (philipp.maier@deutsche-blaeserjugend.de oder +49 (0)30 20649165).