der Deutschen Bläserjugend (DBJ) in der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. (BDMV).
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die Geschäftsordnung in der männlichen Form verwendet. Wir verzichten daher auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d). Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Hinweis: In der Jugendordnung der DBJ sind alle Bezeichnungen in der weiblichen Form genannt.
Aufgrund des § 11 Absatz (3) der Jugendordnung gibt sich die Deutsche Bläserjugend (DBJ) folgende Geschäftsordnung:
A Vorbereitung der Hauptversammlung
- Der Vorstand legt die Termine für die Hauptversammlung fest und bestimmt den Sitzungsort. Die Hauptversammlung findet in der Regel am dritten Wochenende nach Rosenmontag statt.
- Arbeitsunterlagen sowie das Protokoll der vorherigen Hauptversammlung sind mit der Einladung und dem Vorschlag für die Tagesordnung sechs Wochen vor der Hauptversammlung zu übersenden.
- Anträge sind dem Vorstand schriftlich an die Geschäftsstelle bis spätestens drei Wochen vor der Hauptversammlung zu unterbreiten.
- Dringlichkeitsanträge sind vor Eröffnung der Hauptversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über die Dringlichkeit entscheidet die Hauptversammlung.
B Ablauf der Hauptversammlung
- Der Bundesvorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Hauptversammlung. Ist der Bundesvorsitzende verhindert, übernimmt dies ein Mitglied des Vorstandes.
- Der Bundesvorsitzende oder seine Vertretung kann einen Versammlungsleiter bestimmen.
- Die Tagesordnung ist von der Hauptversammlung zu genehmigen.
- Anträge auf Änderung und Ergänzung der Tagesordnung können nur vor Genehmigung der Tagesordnung beschlossen werden.
- Über alle Anträge ist eine Beschlussfassung der Hauptversammlung herbeizuführen.
- Wortmeldungen sind anzuzeigen. Der Versammlungsleiter der Hauptversammlung führt eine Redeliste, kann aber von der Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen, wenn es im Interesse des Zusammenhanges erforderlich erscheint.
- Anträge zur Geschäftsordnung sind per Zeichen, in der Regel doppeltes Handzeichen, anzuzeigen und sofort zu behandeln. Erhebt sich zu einem Antrag zur Geschäftsordnung keine Gegenrede, so ist er angenommen. Andernfalls schließt sich an die Gegenrede unmittelbar die Abstimmung an. Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der Verhandlungen befassen. Beiträge und Anträge zur Verbesserung, Demokratisierung und Rationalisierung des Verfahrens betreffen immer die Geschäftsordnung.
C Wahlen
I Allgemeines
- Die Hauptversammlung wählt vor Beginn der Wahlgänge eine Wahlkommission, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern, die die Wahlen durchführen.
- Die Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Verlangt mindestens ein Stimmberechtigter geheime Wahl, ist diese durchzuführen.
- Bei offener Wahl zählt der Wahlleiter zusammen mit den Wahlhelfern die Stimmen „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ aus und gibt die Ergebnisse jeweils nach Ende eines Wahlgangs bekannt.
- Bei geheimer Wahl händigt die Wahlkommission jedem Stimmberechtigten einen Stimmzettel aus. Auf diesem ist zu vermerken: Amt, Name der Kandidaten, jeweils dahinter „Ja“, „Nein“, „Enthaltung“.
- Gültig sind alle Stimmen, die den Willen der Stimmberechtigten klar erkennbar machen. Wenn eine begrenzte Zahl an Personen gewählt werden soll, hat jeder Stimmberechtigte eine dieser Zahl entsprechende Anzahl an Stimmen. Eine Stimme kann eine Ja-Stimme, eine Nein-Stimme oder eine Enthaltung sein.
- Nach erfolgter Wahl und Auszählung der Stimmzettel ist der Hauptversammlung das Wahlergebnis durch den Wahlleiter bekannt zu geben.
- Über sämtliche Wahlen ist ein Wahlprotokoll anzufertigen, das von allen Mitgliedern der Wahlkommission zu unterschreiben, anschließend in der Geschäftsstelle zu hinterlegen und dem Protokoll beizufügen ist. Der Wahlleiter lässt von der Hauptversammlung beschließen, ob die ausgefüllten Stimmzettel nach der Hauptversammlung vernichtet werden können.
II Wahl des Vorstandes
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt in getrennten Einzelwahlen in der Reihenfolge:
a) Bundesvorsitzender
b) Stellv. Bundesvorsitzender Fachgebiet Finanzen
c) Stellv. Bundesvorsitzender Fachgebiet Überfachliches
d) Stellv. Bundesvorsitzender Fachgebiet Musik
e) Stellv. Bundesvorsitzender Fachgebiet Öffentlichkeitsarbeit
f) Beisitzer. - Wenn es für einen Vorstandsposten keinen Vorschlag gibt, werden die weiteren Vorstandsposten in der vorgegebenen Reihenfolge gewählt.
- Der Vorstand und die Mitglieder können bis vor Beginn des Wahlgangs Kandidatenvorschläge unterbreiten. Sofern die Vorschläge bis drei Wochen vor der Hauptversammlung in der Geschäftsstelle der DBJ vorliegen, werden diese den Mitgliedern vor der Hauptversammlung bekannt gegeben.
- Der Wahlleiter hat sich zu vergewissern, dass die vorgeschlagenen Kandidaten bereit sind, sich zur Wahl aufstellen zu lassen. Lehnt eine Person die ihr angetragene Kandidatur ab, ist der Vorschlag gestrichen.
- Gewählt ist, auf wen im ersten oder zweiten Wahlgang mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen entfallen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen mindestens die Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen beträgt. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Ja-Stimmen erhält, wenn die Person mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält.
- Der Wahlleiter fragt die gewählten Personen, ob diese die Wahl annehmen. Bei Ablehnung wird die Wahl des entsprechenden Vorstandspostens wiederholt.
- Einsprüche aufgrund von Verfahrensfehlern bei den Wahlen sind nur während des Tagesordnungspunktes Wahlen bei der Wahlkommission einzulegen. Die Hauptversammlung entscheidet über den Einspruch.
III Wahl der Kassenprüfer
Die beiden Kassenprüfer wählt die Hauptversammlung. Sie bleiben für die Dauer von vier Jahren im Amt. Die Wahl erfolgt versetzt, das heißt ein Kassenprüfer alle zwei Jahre. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt wie unter C I beschrieben.
D Protokolle
Über die Sitzungen der Organe der DBJ sind Protokolle anzufertigen. Das Protokoll muss die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse entsprechend der gesetzlichen Vorgaben enthalten.
Das Protokoll der Hauptversammlung wird spätestens nach acht Wochen an den eingeladenen und teilgenommenen Personenkreis verteilt. Es ist von der darauffolgenden Hauptversammlung zu bestätigen. Die Teilnehmendenliste wird in der Geschäftsstelle hinterlegt.
E Aufgabenverteilung im Vorstand
- Der Vorstand gibt sich eine Arbeitsplanung und legt hier die programmatische Schwerpunktsetzung der DBJ fest. In der Arbeitsplanung sollen sich die Aufgaben mit einer Zuordnung von Verantwortlichen wiederfinden und stellt diese der Hauptversammlung vor.
- Der Bundesvorsitzende oder in Vertretung der stellv. Bundesvorsitzende Fachgebiet Finanzen lädt mindestens viermal im Kalenderjahr unter Angabe der Tagesordnung zu einer Vorstandssitzung ein.
F Herbstarbeitstagung
Der Vorstand lädt in der Regel einmal jährlich zu einer Arbeitstagung ein. Sie findet in der Regel am ersten vollen Novemberwochenende statt und trägt den Titel Herbstarbeitstagung. Eingeladen sind insbesondere Verantwortliche der Mitglieder sowie der DBJ-Vorstand. Die Herbstarbeitstagung dient dem verbandlichen Austausch und soll jeweils ein Schwerpunktthema haben. Die Einladung hierzu erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder mit einer Frist von sechs Wochen.
Über die Herbstarbeitstagung ist eine schriftliche Zusammenfassung anzufertigen. Diese Zusammenfassung wird spätestens nach acht Wochen an den eingeladenen und teilgenommenen Personenkreis verteilt.
G Öffentlichkeit
- Die Organe der DBJ tagen nicht öffentlich.
- Die Herbstarbeitstagungen finden nicht öffentlich statt.
- Zu Sitzungen oder Veranstaltungen der Organe und der Herbstarbeitstagung können Personen als Gäste geladen werden. Dadurch wird die Öffentlichkeit nicht hergestellt.
- Gäste sind bis zum Anmeldeschluss bei der DBJ anzumelden.
- Gästen kann das Rederecht erteilt werden.
H Finanzierung
- Die ordentlichen Mitglieder der DBJ zahlen einen Beitrag von jährlich 250,00 EUR je Delegiertenstimme, sofern keine andere Regelung Absprache mit der BDMV getroffen wurde.
- Anschlussmitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag in Höhe von 0,10 EUR je Mitglied bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, mindestens jedoch 500,00 EUR.
Maßgeblich ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres. - Die Hauptversammlung der DBJ kann Beiträge beschließen, falls die Finanzierung von beschlossenen Projekten mit den vorhandenen Mitteln nicht möglich ist.
- Die BDMV unterstützt die DBJ unter Beachtung eigener finanzieller Ressourcen bestmöglich und trägt so zu einer jährlichen Grundfinanzierung der DBJ bei.
I Ergänzende Bestimmungen
- Die Hauptversammlung kann im Ausnahmefall von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung in den Abschnitten B und C durch Beschluss mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abweichen.
- Die Geschäftsordnung wurde auf der Hauptversammlung der DBJ am 23.03.2019 in Osnabrück beschlossen und tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Zuletzt geändert auf der Hauptversammlung am 07./08.03.2026 in Berlin.