JUGENDORDNUNG der Deutschen Bläserjugend
in der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. (
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die
(2) Die
(3) Sie hat ihren Sitz in Bonn.
(4) Sie bekennt sich zu den Aufgaben und Zielen der
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Die
(2) Die
(3) Sie will zur Persönlichkeitsbildung beitragen, die Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement musizierender Jugendlicher anregen und durch Begegnungen mit ausländischen Gruppen die Bereitschaft zur internationalen Verständigung wecken.
(4) Die
§ 3 Grundsätze
die
1. Oberstes Ziel ist das Zusammenwirken ihrer Mitgliedsverbände in überverbandlichen Angelegenheiten.
2. Die Eigenständigkeit ihrer Mitgliedsverbände bleibt unberührt.
3. Die DBJ ist parteipolitisch neutral. Sie bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie tritt für die Menschenrechte und für religiöse, weltanschauliche Toleranz ein.
4. Die
5. Die DBJ will junge Menschen zur Selbstständigkeit, Eigenverantwortung und Teamfähigkeit anregen und somit eine Hilfestellung zur Persönlichkeitsentwicklung geben.
6. Die
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Die
(2) Die
(3) Mittel der Deutschen Bläserjugend dürfen nur für die jugendordnungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Bläserjugend.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Deutschen Bläserjugend fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Deutschen Bläserjugend oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen der Deutschen Bläserjugend der
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Deutschen Bläserjugend sind die Jugendorganisationen der als gemeinnützig anerkannten ordentlichen Mitgliedsverbände der
(2) Ist eine Jugendorganisation an einer Mitgliedschaft interessiert, unterstützt die DBJ diese aktiv, den Beitritt des Verbandes, zu dem die Jugendorganisation gehört, in die
(3) Bei Austritt eines ordentlichen Mitgliedsverbandes aus der
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an die DBJ.
§ 6 Pflichten und Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben der Deutschen Bläserjugend in ihren Verbänden und in der Öffentlichkeit zu unterstützen. Sie sind gehalten, die Beschlüsse der Organe der Deutschen Bläserjugend zu beachten und von der Hauptversammlung beschlossene Beiträge zu entrichten. Darüber hinaus sind sie gehalten, durch Spenden oder auf andere Weise bei der Durchsetzung von Maßnahmen der Deutschen Bläserjugend zu helfen.
(2) Die Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Ordnung an der Hauptversammlung und an den Veranstaltungen der Deutschen Bläserjugend teilzunehmen, dazu Anträge zu stellen und sich kostenlos von den zuständigen Organen der Deutschen Bläserjugend bzw. der
§ 7 Organe
Organe der Deutschen Bläserjugend sind
1. die Hauptversammlung (§ 8)
2. der Jugendausschuss (§ 9)
3. der
Das Geschlechterverhältnis soll in allen Organen ausgeglichen sein.
§ 8 Die Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung besteht aus
1. den von den Mitgliedsverbänden bestellten Delegierten,
2. den Mitgliedern des
(2) Die Hauptversammlung findet alle vier Jahre statt. Der Jugendausschuss kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitgliedsverbände diese unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.
(3) Der
(4) Die Hauptversammlung ist oberstes Organ der Deutschen Bläserjugend und hat über grundsätzliche Angelegenheiten überverbandlicher Bedeutung zu beschließen.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
1. Wahl des
2. Entgegennahme der Geschäftsberichte
3. Genehmigung der Haushaltsführung und Billigung der Grundsätze künftiger Haushaltsführung
4. Entlastung des
5. Beschluss über die Einsetzung oder Auflösung von ständigen Ausschüssen
6. Festsetzung von Beiträgen
7. Änderung der Jugendordnung
8. Genehmigung und Änderung der Geschäftsordnung
(5) In der Hauptversammlung haben die Mitgliedsverbände entsprechend der Anzahl der Mitglieder unter 27 Jahren bis zu 7.000 1 Delegierten, je angefangenen weiteren 7.000 1 zusätzlichen Delegierten. Mindestens ein Drittel der von den Mitgliedsverbänden benannten Delegierten soll unter 27 Jahren sein. Stimmenhäufung und Stimmenübertragung ist unzulässig.
Jedes Mitglied des
(6) Die
(7) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Zur Gültigkeitvon Beschlüssen genügt in der Regel die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen; auf Verlangen mindestens der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten ist 2/3-Mehrheit erforderlich. Die Stimmabgabe erfolgt offen, auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheim. Stimmenthaltung gilt als nicht anwesende Stimme.
(8) Beschlüsse über Änderung dieser Ordnung oder Auflösung der Deutschen Bläserjugend bedürfen der 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 9 Der Jugendausschuss
(1) Der Jugendausschuss besteht aus
1. den Mitgliedern des
2. den Vorsitzenden der Mitgliedsverbände (oder ihrer Vertreter/-innen).
(2) Dem Jugendausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind oder keinen Aufschub bis zur nächsten Hauptversammlung dulden.
2. Wahl der Kassenprüfer/-innen
3. Vorschläge für die Wahl des
4. Beschlussfassung über die Jahresrechnungen und den Haushaltsvoranschlag, sowie Entlastung des
(3) Der Jugendausschuss soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Seine Einberufung erfolgt sechs Wochen vor der Sitzung schriftlich durch den
(4) Ein Beschluss kommt zustande, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder zustimmt. Stimmenthaltung gilt als nicht anwesende Stimme. Geheime Abstimmung kann von jedem Mitglied beantragt werden. Der ordnungsgemäß einberufene Jugendausschuss ist in jedem Falle beschlussfähig, bei telefonischer oder kurzfristiger Einberufung jedoch nur, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Der Jugendausschuss ist berechtigt, jedes der Mitglieder des
§ 10 Der
(1) Der
1 Bundesvorsitzenden
4 stellvertretenden Bundesvorsitzenden mit den Fachgebieten:
Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit, Musik, Überfachliches und
1 Beisitzer/-in je Fachgebiet.
Die stellvertretenden Bundesvorsitzenden fungieren als Teamleiter/-in für Arbeitsgruppen, die sich mit den jeweiligen Fachgebieten befassen. Die Besetzung der Teams erfolgt durch Delegation der Landesverbände und nach Absprache mit den Teamleiter(-inne)n.
Der/die Bundesvorsitzende und der/die stellvertretende Bundesvorsitzende mit Fachgebiet Finanzen sind gesetzliche Vertreter/-innen der DBJ im Sinne des §26 BGB.
Die genaue Aufgabenverteilung im
(2) Der
(3) Der
§ 11 Geschäftsführung, Protokolle
(1) Die laufenden Geschäfte werden möglichst über die eigene Geschäftsstelle geführt.
(2) Über die Sitzungen der Deutschen Bläserjugend sind Protokolle zu fertigen, die mindestens den wesentlichen Inhalt und alle Beschlüsse enthalten müssen und durch den/die jeweilige/n Sitzungsleiter/-in und den/die Verfasser/-in zu unterzeichnen sind. Der/die Sitzungsleiter/-in bestimmt den/die Protokollführer/-in.
(3) Die
§ 12 Schlussbestimmung
(1) Die Satzung der
(2) Die Jugendordnung und ihre Änderungen bedürfen der Bestätigung des Bundesvorstandes der
(3) Über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung der Deutschen Bläserjugend beschließen die Organe der Deutschen Bläserjugend. Diese Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch den Bundesvorstand der
Ausgearbeitet von Bundesschriftführer Nägele als Vorlage zur HA-Sitzung der BDBV am
11./12.8.1979 und redigiert am 21.10.81 zur Hauptversammlung der DBJ im Januar 1982 in Kürnbach.
Geändert und beschlossen wurde diese Jugendordnung auf der Hauptversammlung der Deutschen Bläserjugend am 1. März 1997 in Hamburg. Der Hauptausschuss der BDBV hat dieser Änderung am 26. April 1997 in Eisenach zugestimmt.
Geändert und beschlossen auf der Hauptversammlung der DBJ am 22. März 2003 in Bonn und tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Bestätigt vom Bundesvorstand der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. (
Geändert und beschlossen auf der Hauptversammlung der DBJ am 18. März 2006 in Staufen.
Geändert und beschlossen auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 4. November 2006 in Frankfurt (Oder).
Zuletzt geändert auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 06.11.2010 in Koblenz.
Bestätigt vom Bundesvorstand der
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