JUGENDORDNUNG der Deutschen Bläserjugend
in der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. (BDMV)

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Deutsche Bläserjugend (DBJ) ist  die Jugendorganisation der  Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände (BDMV)
(2) Die Deutsche Bläserjugend ist eine nicht rechtsfähige Vereinigung innerhalb der im Vereinsregister eingetragenen BDMV.
(3) Sie hat ihren Sitz in Bonn.
(4) Sie bekennt sic
h zu den Aufgaben und Zielen der BDMV.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck

(1) Die Deutsche Bläserjugend hat die Aufgabe, die gemeinsamen Interessen ihrer Mitgliedsverbände auf Bundesebene im Staat und Gesellschaft wahrzunehmen,  diese im In- und Ausland zu vertreten, die Fort- und Weiterbildung zu fördern, die Mitgliedsverbände zu beraten und Richtlinien für die Ausbildung des Nachwuchses aufzustellen, zentrale Arbeitstagungen der Mitgliedsverbände  durchzuführen,Veranstaltungen auf Bundesebene  durchzuführen, Internationale Begegnungen zu vermitteln und durchzuführen, Öffentlichkeitsarbeit  auf Bundesebene zu leisten.

(2) Die Deutsche Bläserjugend fördert das Musizieren in zeitgemäßen Gemeinschaften.

(3) Sie will zur Persönlichkeitsbildung beitragen, die Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement musizierender Jugendlicher anregen und durch Begegnungen mit ausländischen Gruppen die Bereitschaft zur internationalen Verständigung wecken.

(4) Die Deutsche Bläserjugend will in Zusammenarbeit mit den Verbänden und Institutionen die Formen musikalischer Jugendarbeit weiterentwickeln und die gemeinsamen Interessen der Bläserjugend in musikalischen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugend- und gesellschaftspolitisch wirken.

§ 3  Grundsätze

die Deutsche Bläserjugend lässt sich in ihrer Tätigkeit von folgenden Grundsätzen leiten:

1. Oberstes Ziel ist das Zusammenwirken ihrer Mitgliedsverbände in überverbandlichen Angelegenheiten.

2. Die Eigenständigkeit ihrer Mitgliedsverbände bleibt unberührt.

3. Die DBJ ist parteipolitisch neutral. Sie bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie tritt für die Menschenrechte und für religiöse, weltanschauliche Toleranz ein.

4. Die Deutsche Bläserjugend handelt aus der Überzeugung, dass die Musik für die geistige, seelische und kulturelle Entwicklung von unersetzbarem Wert ist. Für Pflege und Förderung der Musik in der Öffentlichkeit Verständnis und Mitarbeit zu erwirken, ist ihr ständiges Bemühen.

5. Die DBJ will junge Menschen zur  Selbstständigkeit, Eigenverantwortung und Teamfähigkeit anregen und somit eine Hilfestellung zur Persönlichkeitsentwicklung geben.

6. Die Deutsche Bläserjugend leistet durch internationale Begegnungen  ihren Beitrag zur Völkerverständigung.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Die Deutsche Bläserjugend verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Deutsche Bläserjugend ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Deutschen Bläserjugend dürfen nur für die jugendordnungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Bläserjugend.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Deutschen Bläserjugend fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Deutschen Bläserjugend oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen der Deutschen Bläserjugend der BDMV e.V. zu übergeben, soweit diese nachweisbar die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Die BDMV verwendet das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Jugendarbeit gemäß § 3 ihrer Satzung.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Deutschen Bläserjugend sind die Jugendorganisationen der als gemeinnützig anerkannten ordentlichen Mitgliedsverbände der BDMV.

(2) Ist eine Jugendorganisation an einer Mitgliedschaft interessiert, unterstützt die DBJ diese aktiv, den Beitritt des Verbandes, zu dem die Jugendorganisation gehört, in die BDMV zu erreichen.

(3) Bei Austritt eines ordentlichen Mitgliedsverbandes aus der BDMV erlischt die Mitgliedschaft der jeweiligen Jugendorganisation in der DBJ automatisch.

(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an die DBJ.

§ 6 Pflichten und Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben  der Deutschen Bläserjugend in ihren Verbänden und in der Öffentlichkeit zu unterstützen. Sie sind gehalten, die Beschlüsse der Organe der Deutschen Bläserjugend zu beachten und von der Hauptversammlung beschlossene Beiträge zu entrichten. Darüber hinaus sind sie gehalten, durch Spenden oder auf andere Weise bei der Durchsetzung von Maßnahmen der Deutschen Bläserjugend zu helfen.

(2) Die Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Ordnung an der Hauptversammlung und an den Veranstaltungen der Deutschen Bläserjugend teilzunehmen, dazu Anträge zu stellen und sich kostenlos von den zuständigen Organen der Deutschen Bläserjugend bzw. der BDMV in satzungsmäßigen Angelegenheiten beraten zu lassen.

§ 7 Organe

Organe der Deutschen Bläserjugend sind

1. die Hauptversammlung (§ 8)
2. der Jugendausschuss (§ 9)
3. der Vorstand (§ 10)

Das Geschlechterverhältnis soll in allen Organen ausgeglichen sein.

§ 8 Die Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung besteht aus
1.   den von den Mitgliedsverbänden bestellten Delegierten,
2.   den Mitgliedern des Vorstandes.

(2) Die Hauptversammlung findet alle vier Jahre statt. Der Jugendausschuss kann  eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitgliedsverbände diese unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.

(3) Der Vorstand beruft die Hauptversammlung durch schriftliche Benachrichtigung der Mitgliedsverbände unter Angabe der Tagesordnung und des Ortes der Tagung mindestens 6 Wochen vor dem Tagungsbeginn ein.

(4) Die Hauptversammlung ist oberstes Organ der Deutschen Bläserjugend und hat über grundsätzliche Angelegenheiten überverbandlicher Bedeutung zu beschließen.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

1.  Wahl des Vorstandes
2.  Entgegennahme der Geschäftsberichte
3.  Genehmigung der Haushaltsführung und Billigung der Grundsätze künftiger Haushaltsführung
4.  Entlastung des Vorstandes wegen der Haushaltsführung in den letzten vier Jahren
5.  Beschluss über die Einsetzung oder Auflösung von ständigen Ausschüssen
6. Festsetzung von Beiträgen
7. Änderung der Jugendordnung
8.  Genehmigung und Änderung der Geschäftsordnung

(5) In der Hauptversammlung haben die Mitgliedsverbände entsprechend der Anzahl der Mitglieder unter 27 Jahren bis zu 7.000 1 Delegierten, je angefangenen weiteren 7.000 1 zusätzlichen Delegierten.  Mindestens ein Drittel der von den Mitgliedsverbänden benannten Delegierten soll unter 27 Jahren sein. Stimmenhäufung und Stimmenübertragung ist unzulässig.

Jedes Mitglied des Vorstandes ist in der Hauptversammlung  mit einer Stimme stimmberechtigt.

(6) Die Deutsche Bläserjugend trägt zur Hauptversammlung die Kosten der Mitglieder des Vorstandes. Die Kosten der Delegierten trägt der entsendende Mitgliedsverband.

(7) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Zur Gültigkeitvon Beschlüssen genügt in der Regel die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen; auf Verlangen mindestens der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten ist 2/3-Mehrheit erforderlich. Die Stimmabgabe erfolgt offen, auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheim. Stimmenthaltung gilt als nicht anwesende Stimme.

(8) Beschlüsse über Änderung dieser Ordnung oder Auflösung der Deutschen Bläserjugend bedürfen der 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 9 Der Jugendausschuss

(1) Der Jugendausschuss besteht aus
1. den Mitgliedern des Vorstandes und
2. den Vorsitzenden der Mitgliedsverbände (oder ihrer Vertreter/-innen).

(2) Dem Jugendausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind oder keinen Aufschub bis zur nächsten Hauptversammlung dulden.

2. Wahl der Kassenprüfer/-innen

3. Vorschläge für die Wahl des Vorstandes

4. Beschlussfassung über die Jahresrechnungen und den Haushaltsvoranschlag, sowie Entlastung des Vorstandes vorbehaltlich der Rechte der HV nach § 8 Abs. 4 Nr. 3 und 4. ausgenommen im Jahr der Hauptversammlung.

(3) Der Jugendausschuss soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Seine Einberufung erfolgt sechs Wochen vor der Sitzung schriftlich durch den Vorstand. Telefonische und kurzfristige Einberufung in Eilfällen ist zulässig. Der Vorstand muss den Jugendausschuss einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedsverbände unter Angabe der Tagesordnung dies beantragt.

(4) Ein Beschluss kommt zustande, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder zustimmt. Stimmenthaltung gilt als nicht anwesende Stimme. Geheime Abstimmung kann von jedem Mitglied beantragt werden. Der ordnungsgemäß einberufene Jugendausschuss ist in jedem Falle beschlussfähig, bei telefonischer oder kurzfristiger Einberufung jedoch nur, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(5) Der Jugendausschuss ist berechtigt, jedes der Mitglieder des Vorstandes bei Beendigung dessen Amtes bis zur nächsten Hauptversammlung zu ersetzen.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand der Deutschen Bläserjugend besteht aus:
1 Bundesvorsitzenden
4 stellvertretenden Bundesvorsitzenden mit den Fachgebieten:
Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit, Musik, Überfachliches und
1 Beisitzer/-in je Fachgebiet.

Die stellvertretenden Bundesvorsitzenden fungieren als Teamleiter/-in für Arbeitsgruppen, die sich mit den jeweiligen Fachgebieten befassen. Die Besetzung der Teams erfolgt durch Delegation der Landesverbände und nach Absprache mit den Teamleiter(-inne)n.

Der/die Bundesvorsitzende und der/die stellvertretende Bundesvorsitzende mit Fachgebiet Finanzen sind gesetzliche Vertreter/-innen der DBJ im Sinne des §26 BGB.      

Die genaue Aufgabenverteilung im Vorstand wird in der Geschäftsordnung geregelt.

(2) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung gewählt.

(3) Der Vorstand sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Bläserjugend im Rahmen und nach Maßgabe dieser Jugendordnung und der Beschlüsse der Hauptversammlung und des Jugendausschusses. Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass die laufenden Geschäfte der Deutschen Bläserjugend und die Beschlüsse ihrer Organe ordnungsgemäß besorgt werden.

 § 11 Geschäftsführung, Protokolle

(1) Die laufenden Geschäfte werden möglichst über die eigene Geschäftsstelle geführt.

(2) Über die Sitzungen der Deutschen Bläserjugend sind Protokolle zu fertigen, die mindestens den wesentlichen Inhalt und alle Beschlüsse enthalten müssen und durch den/die jeweilige/n Sitzungsleiter/-in und den/die Verfasser/-in zu unterzeichnen sind. Der/die Sitzungsleiter/-in bestimmt den/die Protokollführer/-in.

(3) Die Deutsche Bläserjugend gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Schlussbestimmung

(1) Die Satzung der BDMV sichert im § 12 der DBJ Selbstständigkeit in Führung und Verwaltung, einschließlich der Entscheidungsfreiheit über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel, zu.

(2) Die Jugendordnung und ihre Änderungen bedürfen der Bestätigung des Bundesvorstandes der BDMV.

(3) Über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung der Deutschen Bläserjugend beschließen die Organe der Deutschen Bläserjugend. Diese Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch den Bundesvorstand der BDMV.

Ausgearbeitet von Bundesschriftführer Nägele als Vorlage zur HA-Sitzung der BDBV am

11./12.8.1979 und redigiert am 21.10.81 zur Hauptversammlung der DBJ im Januar 1982 in Kürnbach.

Geändert und  beschlossen wurde diese Jugendordnung auf der Hauptversammlung der Deutschen Bläserjugend am 1. März 1997 in Hamburg. Der Hauptausschuss der BDBV hat dieser Änderung am 26. April 1997 in Eisenach zugestimmt.

Geändert und beschlossen auf der Hauptversammlung der DBJ am 22. März 2003 in Bonn und tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Bestätigt vom Bundesvorstand der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände e.V. (BDMV) am 3. Mai 2003 in Fulda.

Geändert und beschlossen auf der Hauptversammlung der DBJ am 18. März 2006 in Staufen.

Geändert und beschlossen auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 4. November 2006 in Frankfurt (Oder).

Zuletzt geändert auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 06.11.2010 in Koblenz.

Bestätigt vom Bundesvorstand der BDMV am 21.05.11 in Fulda.

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