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| Auszug aus den Richtlinien des Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) vom 19.12.2000 |
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- 2 Förderziele
16. Internationale Jugendarbeit
(1) Internationale Jugendarbeit soll die persönliche Begegnung junger Menschen aus verschiedenen Ländern, ihr gemeinsames Lernen und Arbeiten, den Erfahrungsaustausch von Fachkräften der Jugendarbeit sowie die Zusammenarbeit der Träger der Kinder- und Jugendhilfe über die Grenzen hinweg ermöglichen. Sie ist gleichzeitig integraler Bestandteil der Arbeit der Träger der Jugendhilfe.
(2) Internationale Jugendarbeit soll jungen Menschen helfen, andere Kulturen und Gesellschaftsordnungen sowie internationale Zusammenhänge kennenzulernen, sich mit ihnen auseinander zu setzen und die eigene Situation besser zu erkennen, sowie ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern Verständnis und Toleranz entgegenzubringen. Sie soll jungen Menschen darüber hinaus bewusst machen, dass sie für die Sicherung und demokratische Ausgestaltung des Friedens und für mehr Freiheit und soziale Gerechtigkeit in der Welt mitverantwortlich sind.
(3) Besondere Herausforderungen für die internationale Jugendarbeit ergeben sich aus dem Prozess der westeuropäischen Einigung, durch multilaterale Zusammenarbeit, den Veränderungen in Mittel- und Osteuropa sowie der Zusammenarbeit für Entwicklung und Frieden. Internationale Jugendarbeit soll junge Menschen zur Mitarbeit bei der Fortentwicklung eines freiheitlichen demokratischen Europas unter Einbeziehung der Staaten Mittel- und Osteuropas motivieren und ihnen Wege zum solidarischen Handeln, besonders mit jungen Menschen in den Entwicklungsländern eröffnen.
(4) Internationale Jugendarbeit erstreckt sich auf alle Felder der Jugendhilfe.
III Art, Umfang und Höhe der Förderung
1 Förderungsarten
(1) Projektförderung
Zuwendungen werden in der Regel als Projektförderung zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben gegeben.
3.2 Finanzierungsarten
(1) Die Zuwendungen werden grundsätzlich als Teilfinanzierung (Anteilfinanzierung, Fehlbedarfsfinanzierung oder in geeigneten Fällen Festbetragsfinanzierung) in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gegeben.
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- 3.4 Internationale Jugendarbeit
- (1) Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit sind:
Begegnungsmaßnahmen junger Menschen.
(2) Bei Planung und Vorbereitung aller internationalen Maßnahmen ist zu beachten:
a)Der Zahl der Begegnungen im Ausland soll eine vergleichbare Zahl von Begegnungen in Deutschland entsprechen. Das Prinzip der Gegenseitigkeit soll soweit wie möglich verwirklicht werden. Bilaterale Hin- und Rückbegegnungen sollen möglichst innerhalb eines Zeitraumes von 16 Monaten stattfinden.
b) Veranstaltungen der internationalen Jugendarbeit müssen ein zwischen den Partnern rechtzeitig vorbereitetes und vereinbartes Programm haben, das insbesondere über Zielgruppen, Lernziele, Arbeitsmethoden und, bei themenorientierten Programmen, auch über Themen hinreichenden Aufschluss gibt und eine ausreichende Vorbereitung und Auswertung gewährleistet.
c) Die verantwortlichen Leiterinnen und Leiter der Veranstaltungen müssen Erfahrungen in der internationalen Jugendarbeit haben und die Fähigkeit besitzen, die teilnehmenden Personen zur Mitarbeit und zu eigener Initiative zu veranlassen. Sie sollten über die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse verfügen.
d) Der Träger hat dafür Sorge zu tragen, dass die teilnehmenden Personen gegen Unfall, Krankheit und Schadensersatzansprüche ausreichend versichert sind.
3.4.1.1 Begegnungsmaßnahmen junger Menschen
(1) Begegnungsmaßnahmen junger Menschen sind:
a) Bilaterale Begegnungen zwischen Jugendgruppen aus Deutschland und aus dem Ausland,
b) Jugendgemeinschafts- und Jugendsozialdienste sowie Seminare und andere Veranstaltungen mit einem gemeinsamen Arbeitsprogramm,
c) multilaterale Jugendbegegnungen,
(2) Bei der Planung und Vorbereitung internationaler Jugendbegegnungen ist neben den Voraussetzungen nach Nummer III 3.4.1 Abs. 2 zu beachten:
a) Das Zahlenverhältnis zwischen Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus dem Ausland und aus der Bundesrepublik Deutschland soll bei bilateralen Programmen ausgeglichen, bei multilateralen Maßnahmen angemessen sein. Die Zahl der mitwirkenden Leiterinnen und Leiter sowie der Fachkräfte muss in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtteilnehmerzahl stehen.
b) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht jünger als 12 Jahre und nicht älter als 26 Jahre sein; das Höchstalter gilt nicht für Fachkräfte, Leiterinnen und Leiter.
c) Die Dauer der Veranstaltung soll mindestens fünf und höchstens 30 Tage (ohne Ab- und Anreisetag) betragen; Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums. Für Maßnahmen in grenznahen Regionen kann eine kürzere Dauer gelten, wenn zwischen den gleichen Partnern innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Begegnungen von insgesamt 10 Tagen stattfinden.
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- 3.4.2 Höhe der Förderung internationaler Jugendarbeit
- (1) Für Maßnahmen in Deutschland können Zuwendungen zu den Aufenthalts- und Programmkosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Deutschland und aus dem Ausland gegeben werden.
(2) Für Maßnahmen im Ausland können, soweit im Einzelfall keine abweichende Regelung notwendig ist, Zuwendungen zu den Fahrkosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Deutschland gegeben werden.
(4) Zuwendungen für internationale Maßnahmen in Deutschland werden in der Regel als nicht rückzahlbare Festbeträge pro Programmtag für jeden Teilnehmer gewährt. An- und Abreisetag gelten jeweils als ein voller Tag. Die Höhe der Festbeträge wird in einer Anlage zu diesen Richtlinien festgelegt.
- (5) Der für die Teilnehmenden geltende Festbetrag kann auch für Leiterinnen und Leiter sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegeben werden, soweit sie nicht ständig an der Einrichtung tätig sind, an derdie Maßnahme durchgeführt wird.
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| Höhe der Festbeträge: |
| - Bilaterale Begegnungen zwischen Jugendgruppen im Inland |
| a)Tagessatz: Höchstsatz bis zu 15 Euro |
| Für den An- und Abreisetag kann ein voller Tagessatz abgerechnet werden. |
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- Bilaterale Begegnungen zwischen Jugendgruppen im Ausland
| (6) Für Teilnehmende aus Deutschland an Veranstaltungen im Ausland können Zuschüsse in Höhe von 75 v.H. der Fahrkosten bis zu einem Höchstbetrag von 358 Euro je Teilnehmerin und Teilnehmer im Wege der Festbetragsfinanzierung gegeben werden. |
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| (7) Das Bundesministerium kann pauschalierte Fahrkostenzuschüsse als Festbeträge festlegen und für bestimmte Länder allgemein oder in Einzelfällen eine Erhöhung des Höchstbetrages zulassen. |
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| (10) Für die Berechnung der Fahrtkosten gilt der Preis für die Hin- und Rückfahrt in der 2. Klasse Eisenbahn vom Heimat- oder Sammelört zum Zielort und zurück unter Ausnutzung der möglichen Fahrpreisermäßigungen. Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel werden die tatsächlichen Kosten bis zum Höchstbetrag der Fahrpreisberechnung 2. Klasse Eisenbahn berücksichtigt. Notwendige Nebenkosten zu Reisekosten wie z.B. IC/EC oder ICE-Zuschläge oder Kosten für die Reservierung können abgerechnet werden. Die Notwendigkeit ist nach den Maßstäben zu beurteilen, die nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes zugrunde zu legen sind. |
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| (11) In begründetetn Fällen ist eine Flugkostenabrechnung mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums zulässig. Für bestimmte Länder kann die Zustimmung generell erteilt werden. Die Zu-stimmung gilt generell als erteilt, wenn die Flugkosten nachweislich nicht höher sind als der entsprechende Bahntarif. Bei einer Flugkostenabrechnung sind Preisermäßigungen, Spartarife und sonstige Vergünstigungen auszunutzen. |
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- IV. Verfahren
- 2 Antragsweg
- 2.2 Zentralstellenverfahren
- (1) Träger, die sich einer Zentralstelle angeschlossen haben, legen dieser ihre Anträge vor. Die Zentralstelle reicht dem Bundesministerium Sammelanträge mit ihrer Stellungnahme ein. Das gleiche gilt für die von ihr geprüften Verwendungsnachweise.
- (2) Mit dem Antrag bestätigt die Zentralstelle, dass sie
- a)diese Richtlinien beachtet,
- b) die bewilligten Mittel nur auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages nach Nummer 12 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO weitergibt und
c) die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich dieser Richtlinien und der Nebenbestimmungen) zum Bestandteil der Weitergabe gegenüber den Dritten macht, insbesondere, dass die Mittel nur für Maßnahmen verwendet werden dürfen, für die der Kinder- und Jugendplan des Bundes eine Zuständigkeit hat.
- (3) Zuwendungen werden der Zentralstelle bewilligt und ausgezahlt. Die bewilligten Mittel sind bei ihrer Weitergabe als Zuwendungen aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes zu kennzeichnen und ohne Verwaltungskostenabzug dem Letztempfänger zur Verfügung zu stellen.
- (4) Ein Träger, der sich dem Zentralstellen-
- verfahren angeschlossen hat, darf innerhalb eines Förderprogramms in der Regel Zuwendungen weder direkt noch über verschiedene Zentralstellen beantragen.
- (5) Im Zuge der Weitergabe von Zuwendungen können zwischen dem Erstempfänger und dem Letztempfänger nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Bundesministeriums weitere Empfänger eingeschaltet werden. Nr. 12.7 der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO ist insoweit eingeschränkt.
- Die DBJ weist auf folgendes hin:
- Die Anträge müssen über den Mitgliedsverband (Landesverband) formlos, im September des Vorjahres angemeldet werden. Die Antragsteller erhalten etwa im Dezember/Januar, von der DB J, die nötigen Antragsformulare. Es dürfen nur die vorgeschriebenen Formblätter verwendet werden.
- Die Richtlinien vom 19.12.2000 des Kinder- und Jugendplan des Bundes sind unbedingt einzuhalten.
- Eine Doppelbezuschussung aus dem KJP ist nicht zulässig.
- Bei Verstoß gegen die Richtlinien zum KJP wird keine Zuwendung gezahlt bzw. die schon gezahlten Mittel müssen zurückgegeben werden. Die Unterlagen sind 5 Jahre aufzubewahren.
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